Die niedersächsische Steuerverwaltung tut zu wenig für den Arbeitsschutz

Damit der Arbeitsschutz und die Arbeitsstättenverordnung in der niedersächsischen Steuerverwaltung eingehalten werden können, müssen

in der niedersächsischen Steuerverwaltung 1.040 Beschäftigte eingestellt werden.Seit 1996 gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen der jeweiligen Arbeitsplätze und der damit verbundenen Tätigkeiten durchzuführen, um dadurch zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG).

Neben der Gestaltung und der Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes hat er auch die Gefährdung der psychischen Belastung bei der Arbeit zu ermitteln (§5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Arbeitgeber die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken auf eine Gefährdung zu untersuchen hat (§ 5 Nr. 4 ArbSchG).Eine Gefährdung kann sich auch durch eine unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergeben, die durch den Arbeitgeber zu beurteilen ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG).Unserer Gewerkschaft ist nicht bekannt, ob es in irgendeinem Finanzamt in Niedersachsen eine Gefährdungsbeurteilung gibt, die die o.g. Ansprüche erfüllt.

Seit 1996 ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen.Hier sind insbesondere die örtlichen Personalvertretungen in den Dienststellen gefordert, die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes durch die Dienststellenleitung zu kontrollieren(§ 77 Nr. 1 NpersVG). Aber auch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sollten dringend prüfen, ob die Vorgaben, die seit 1996 gelten, in der niedersächsischen Finanzverwaltung eingehalten werden.

Gerade psychische Erkrankungen nehmen in unserer Verwaltung immer mehr zu. Nur wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen gemacht werden, kann der Arbeitgeber auch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen einleiten, um die Gefährdungen abzustellen oder zu minimieren.Die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbSättV) sagt in § 3: Bei der Gefährdung hat der Arbeitgeber die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirm-arbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen.Durch die Einführung zahlreicher neuer Verfahren und Programme arbeiten die Kolleginnen und Kollegen des Innendienstes fast ausschließlich an Bildschirmen.Die Arbeitsstättenverordnung sagt: Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.

Insbesondere ältere Beschäftigte haben unter den Folgen der Bildschirmarbeit zu leiden.Spätestens wenn ein Beschäftigter eine Gleitsichtbrille benötigt, wird die Bildschirmarbeit nicht nur zunehmend eine Belastung für die Augen und das Sehvermögen, sondern auch für die Halswirbelsäule und die Nackenmuskulatur. Aber auch die fast ununterbrochene Bildschirmarbeit und die Einführung immer neuer Programme belasten die Beschäftigen psychisch. Die Finanzverwaltung hat mit der Einführung zahlreicher neuer Programme immer mehr Personal abgebaut. Die Fallzahlen der zu erledigenden Fälle pro Bearbeiter, die nun fast ausschließlich vor den Bildschirmen arbeiten, wachsen ständig.Gemäß des Anhangs 6.1 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden. Da die Tätigkeiten im Innendienst der Finanzverwaltung fast nur noch in Verbindung mit dem Bildschirm erfolgen, ist eine sinnvolle andere Organisation der Arbeit, die den Beschäftigten Arbeit ohne Bildschirmarbeit zuweist, für uns nicht ersichtlich.Entsprechend der Regelungen in vielen Tarifverträgen zur Bildschirmarbeit fordert die SBG

deshalb die Einführung von bezahlten Erholungspausen von 10 Minuten jeweils nach 50 Minuten Arbeitszeit (vor dem Beginn der Mittagspause oder dem Ende der Arbeitszeit entfällt eine entsprechende Pause).

Einer Vollzeitkraft müssten demnach bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden 6 Pausen á 10 Minuten eingeräumt werden, damit der Arbeitgeber den Vorgaben des Arbeitsschutzes entspricht. Da in dieser Zeit keine Steuerfälle bearbeitet werden können, benötigt die Steuerverwaltung demnach 12,5 % mehr Personal im Innendienst. Der „technische Fortschritt“ belastet immer mehr körperlich und psychisch die Beschäftigten. Es darf somit keinen weiteren Arbeitsplatzabbau mehr in der niedersächsischen Steuerverwaltung geben. Im Gegenteil – es müssen zeitnah neben den Altersabgängen 1.040 Beschäftigte zusätzlich eingestellt werden. Die Dienststellenleiter sollten die Problematik nicht aussitzen oder warten, bis sie von den örtlichen Personalräten oder den Trägen der gesetzlichen Unfallversicherung dazu aufgefordert werden, denn die Arbeitsstättenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz sehen auch Sanktionen vor.Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert (§ 9Abs. 1 Nr. 1 ArbStättV). Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 3 a Abs. 1 S 1 ArbStättV nicht dafür sorgt, dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebenen Weise eingerichtet oder betrieben wird und der entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen werden. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG mit bis zu 5.000,00 € Geldbuße geahndet werden.Zudem könnte der Fall eintreten, dass ein Beschäftigter, der jahrelang Bildschirmarbeit gemacht hat, aus psychischen Gründen vorzeitig seinen Arbeitsplatz verliert und privatrechtlich Schadensersatz gegenüber seinem Arbeitgeber geltend macht, wenn dieser fortdauernd keine Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung aufgrund seines Bildschirmarbeitsplatzes gemacht hat, keine jährlichen Unterweisungen über die Gefahren durchgeführt hat und ihm keine notwendigen Erholungspausen gewährt hat.

Es besteht also akuter Handlungsbedarf den Arbeitsschutz in der niedersächsischen Steuerverwaltung wesentlich zu verbessern.