Satzung

Satzung

der

STEUER-BASIS-GEWERKSCHAFT (SBG)

Landesverband Niedersachsen e.V.

 

§  1   Name, Sitz und Organisationsbereich

1)  Der Verein führt den Namen STEUER-BASISGEWERKSCHAFT (SBG) – Landesverband Niedersachsen e. V.. Die Gründung eines Bundesverbandes wird angestrebt.

2)  Der Landesverband hat seinen Sitz in Hasbergen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

3)  Der Landesverband organisiert die Beschäftigten der Steuerverwaltung im Land Niedersachsen und des weiteren Geschäftsbereichs des Finanzministeriums im Lande Niedersachsen.

§  2   Grundsätze und Ziele

1)  Der Landesverband bekennt sich

·       zu den unveräußerlichen Menschenrechten,

·       zum Anspruch des Einzelnen auf Individualität und Selbstbestimmung,

·       zu den verfassungsmäßigen Grundsätzen der parlamentarischen  Demokratie,

·       zum sozialen Rechtsstaat,

·       zur Völkerverständigung

und setzt sich für den Frieden ein.

2)  Die Wertentscheidungen des Grundgesetzes sind Richtschnur allen Handelns der Mitglieder und Organe des Landesverbandes. Das gebietet, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sowohl innergewerkschaftlich als auch im dienstlichen Bereich und insbesondere in der Steuerausbildung erlebbar zu machen. Die Wahrnehmung und Durchsetzung von Individual- und kollektiven Rechten muss in einem demokratischen Rechtsstaat als Normalität verstanden werden. Niemand darf gezwungen sein, aus Angst vor Nachteilen den Gebrauch seiner Rechte und Ansprüche zurückzustellen.

3)  Der Landesverband ist eine Gewerkschaft ohne weltanschauliche oder konfessionelle Ausrichtung und lehnt jede parteipolitisch einseitige Festlegung ab. Jedes Mitglied ist aufgerufen, damit unvereinbaren Bestrebungen aktiv entgegenzutreten.
Der Landesverband ist allein den beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner  Mitglieder verpflichtet. Er tritt für das Berufsbeamtentum ein und setzt sich insbesondere für die Verwirklichung einer gerechten Bewertung und Besoldung des Dienstes in der Steuerverwaltung und für die Reform der Ausbildung in der Steuerverwaltung ein.

4)  Im Landesverband Niedersachsen ist das Recht auf Meinungsfreiheit garantiert. Erst die Meinungsvielfalt macht innergewerkschaftliche Demokratie möglich. Toleranz und die Achtung vor der Meinung Andersdenkender sind für ein solidarisches Miteinander und zur Erreichung gemeinsamer Ziele unverzichtbar.
Der Landesverband bekennt sich zum Gewerkschaftspluralismus und lehnt Ausgrenzungen und Benachteiligungen von Bediensteten der Steuerverwaltung wegen ihrer Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit ab.

5)  Der Landesverband tritt für Gerechtigkeit und Gleichbehandlung ein. Er gewährt den SBG-Mitgliedern Schutz vor Unrecht und Benachteiligung.

§  3   Verwirklichung der Ziele

Die Ziele des Landesverbandes sollen insbesondere erreicht werden durch

·       Einflussnahme auf die Gesetzgebung,

·       Mitwirkung bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts,

·       Verhandlungen mit Ministerien und Behörden,

·       Beteiligung an den Personalratswahlen und Unterstützung der Personalräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,

·       zulässige gewerkschaftliche Kampfmittel,

·       Schulung von Gewerkschafts- und Personalratsmitgliedern

·       Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe gewerkschaftlichen Schrifttums.
§  4   Mitgliedschaft

1)  Die Mitgliedschaft in der SBG wird durch schriftliche Erklärung begründet. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, der auf der Beitrittserklärung angegeben ist. Ein rückwirkender Beginn der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Die Begründung der Mitgliedschaft ist untrennbar mit der Verpflichtung zur Beitragszahlung verbunden.

2)   Der Landesvorstand kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung die Mitgliedschaft aus einem wichtigen Grund zurückweisen. Der/die Betroffene erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung.

3)  Die Zugehörigkeit oder das Bekenntnis zu einer verfassungswidrigen/-feindlichen Partei oder Vereinigung schließen die Mitgliedschaft in der SBG aus. Für diesen Fall ist eine Beitrittserklärung ohne besondere Feststellung des Landesvorstands von vornherein ungültig.

§  5   Mitgliedsbeiträge

1)  Jedes Mitglied hat einen  in der die Beitrags-Ordnung festgelegten Monatsbeitrag zu leisten. Diese Beitragsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

2)  Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist am ersten jedes Monats fällig und im voraus zahlbar.

3)  Ein Beitragsrückstand von drei Monaten bewirkt das Ruhen der Mitgliedsrechte.

4)  Die Mittel der Gewerkschaft dürfen nur für Zwecke der Gewerkschaft SBG Verwendung finden.

5)  Die Inanspruchnahme der in § / der Satzung ausgeführten Mitgliederrechte sind unabdingbar mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge verbunden.

§  6   Beendigung der Mitgliedschaft

1)          Die Mitgliedschaft endet durch

·       Austritt,

·       Ausscheiden aus dem Dienst der Steuerverwaltung (dies gilt nicht für die Pensionierung/Verrentung)

·       Ausschluss.

2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Monats, zu dem der Austritt erklärt wird.

3)  Gegen ein Mitglied ist das Ausschlussverfahren durchzuführen, wenn es

·       den Grundsätzen und Zielen gemäß § 2 der Satzung zuwiderhandelt oder

·       schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung begeht.

Der Ausschluss muss einstimmig vom Landesvorstand beschlossen und schriftlich begründet werden.
§  7   Mitgliederrechte

1)  Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der SBG-Landesverband Niedersachsen als bindend an.

2)  Jedes ordentliche Mitglied hat sämtliche Mitgliederrechte und darf sich oder Mitglieder der eigenen Gewerkschaft in Organe der SBG-Landesverband Niedersachsen wählen lassen und wählen. Im Rahmen der Landesversammlungen hat jedes Mitglied umfassende Auskunfts- und Rederechte und kann so Einfluss auf die Gestaltung der Gewerkschaftsarbeit und alle gewerkschaftlichen Angelegenheiten nehmen.

3)  Auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder können Entscheidungen, die typischerweise vom Vorstand  entschieden und beschlossen werden durch Mitgliederentscheid beschlossen werden.  Der Mitgliederentscheid ist erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder dem Antrag zustimmt.

§  8   Gliederung

1)  Der Landesverband Niedersachsen gliedert sich in Kreisverbände. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sind im Organisationsplan geregelt, der vom Landesvorstand aufgestellt wird.

2)  Der Landesvorstand kann für den Zuständigkeitsbereich der Kreisverbände Gewerkschaftsbeauftragte des Landesverbandes bestellen.

§  9   Organe

1)  Die Organe des Landesverbandes  sind

·       die Landesversammlung,

·       der Landesvorstand,

·       der Landeskontrollrat

2)  Das Handeln der Organe den Mitgliedern gegenüber muss von Offenheit und Entgegenkommen bestimmt sein. Zwischen den Organen der SBG-Landesverband Niedersachsen und den Mitgliedern besteht ein partnerschaftliches Verhältnis.

3)  Die Organe der SBG-Landesverband Niedersachsen sind in der Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zum aktiven Einsatz verpflichtet und unterstützen die Mitglieder insbesondere durch Rat und Hilfe in allen dienstlichen/beruflichen Angelegenheiten.

4)  Die Organe der SBG-Landesverband Niedersachsen fördern und stärken den solidarischen Zusammenhalt der Mitglieder. Das gilt insbesondere für die in der Hierarchie der Steuerverwaltung nachgeordneten Beschäftigtengruppen.

5)  Die Organe der SBG-Landesverband Niedersachsen sind zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.

§  10   Landesversammlung

1)  Die Landesversammlung ist das höchste Beschlussorgan der SBG-Landesverband Niedersachsen. Sie tritt alle vier Jahre zusammen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Zutritt zur und Teilnahme an der Landesversammlung und kann Anträge zur Tagesordnung stellen.

2)  Die Einberufung und Vorbereitung der Landesversammlung obliegt dem Vorstand. Die ordentlichen Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Landesversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Frist zur Einreichung von Anträgen beträgt zwei Wochen vor der Landesversammlung.

3)  Die Landesversammlung wählt eine Versammlungsleitung, die sich aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen zusammensetzt. Der/die Vorsitzende des Vorstands oder dessen Stellvertreter eröffnet die Landesversammlung und leitet die Wahl der Versammlungsleitung.

4)   Der Landesversammlung obliegen insbesondere

 

a)    Festlegung der endgültigen Tagesordnung,

b)    Änderungen der Satzung,

c)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d)    Wahl und Entlastung des Vorstands,

e)    Wahl und Entlastung der Mitglieder des Kontrollrates,

f)    Beschlussfassung über die Auflösung oder die Verschmelzung mit einer anderen Organisation.

5)  Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird von dem/der Vorsitzenden der Versammlungsleitung festgestellt.

6)  Die Beschlüsse der Landesversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich

·       für Satzungsänderungen,

·       für Änderungen der Beitragssätze und

·       für die Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation.

7)  Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des  Kontrollrates erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der bei der Landesversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

8)  Die Versammlungsleitung fertigt über die Landesversammlung binnen vier Wochen nach Durchführung der Landesversammlung eine Niederschrift, die den Mitgliedern,  und den Landesorganen der SBG-Landesverband Niedersachsen innerhalb von acht Wochen nach der Landesversammlung zugegangen sein muss. Für den Zugang genügt, wenn die Niederschrift auf der Homepage der SBG-Landesverband Niedersachsen im Internet veröffentlicht wird und alle Mitglieder über diese Tatsache schriftlich informiert werden. Einwände gegen die Niederschrift müssen innerhalb von zwölf Wochen nach der Landesversammlung dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich vorliegen. Sie werden zur Niederschrift genommen und den Mitgliedern sowie den Organen der SBG-Landesverband Niedersachsen bekannt gemacht. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

9)  Eine außerordentliche Landesversammlung wird auf Antrag des Vorstandes, des Kontrollrates oder auf Antrag von 1/10-tel der ordentlichen Mitglieder einberufen und durchgeführt.

§  11   Landesvorstand

1)  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, nimmt die Interessen der SBG-Landesverband Niedersachsen wahr und vertritt die Organisation nach innen und außen.

2)  Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden. Seine Haftung ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

3)   Rechtsverbindliche Willenserklärungen des Vorstandes bedürfen der Erklärung von zwei Mitgliedern des Vorstandes. Dies gilt nicht für einfache Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebs. Einfache Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebs sind Geschäfte bis zu einem Betrag von 250,- Euro (inklusive Mehrwertsteuer). Rechtsverbindliche Willenserklärungen des Vorstandes für einfache Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebs bedürfen der Erklärung eines Mitglieds des Vorstandes.

4)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Diese regelt , insbesondere:

a)                  die Aufgabenverteilung,

b)                  die Verantwortlichkeit für die Kassen- und Buchführung,

c)                  die Modalitäten

–            zur Einberufung der Vorstandssitzungen,

–            zur Aufstellung der Tagesordnung,

–            zur Beschlussfassung und

–            zur Protokollierung sowie

d)                  die Kostenerstattung für Aufwendungen aus gewerkschaftlicher Tätigkeit

 

Die Geschäftsordnung ist von allen Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen und aufzubewahren.

5)  Der Vorstand tritt mindestens einmal im Kalendervierteljahr zu einer Sitzung zusammen.

6)  Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kontrollrat niederlegen. Dieser hat die anderen Mitglieder des Vorstandes unverzüglich zu unterrichten.

7)  Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder abberufen werden.

8)  Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen sowie die darauf etwa entfallende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

§  12   Landeskontrollrat

1) Der Kontrollrat besteht aus drei Mitgliedern. Er hat neben den anderen ihm in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben und Rechte die folgenden:

a)      Der Kontrollrat hat den Vorstand zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er von ihm jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Gewerkschaft verlangen und sich auch selbst darüber informieren; er kann insbesondere die Bücher und Schriften der Gewerkschaft sowie deren Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann mit dieser Prüfung auch einzelne seiner Mitglieder oder – sofern erforderlich – auf Kosten der Gewerkschaft besondere Sachverständige beauftragen, die der Berufsverschwiegenheit unterliegen. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, dem Kontrollrat jede gewünschte Auskunft über alle gewerkschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie auf Aufforderung zu den Sitzungen des Kontrollrates zu erscheinen und ihm über alle Sachverhalte, die für die Entscheidung des Kontrollrates von Belang sein können, zu berichten. Der Kontrollrat muss von dem Vorstand Auskunft zu bestimmten Fragen verlangen, wenn auch nur eines seiner Mitglieder dies wünscht.

b)       Der Kontrollrat prüft die Kasse.

 

c)       Der Kontrollrat hat in der ordentlichen Landesversammlung den Mitgliedern über seine Tätigkeit im abgelaufenen Berichtszeitraum zu berichten.

 

d)       die Mitglieder des Kontrollrats sind verpflichtet, an den Landesversammlungen teilzunehmen.

 

2)  Der Kontrollrat besteht aus drei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kontrollratsmitglieder können Mitglieder der SBG-Landesverband Niedersachsen oder der in ihr vereinigten Gewerkschaften sein oder der Berufsverschwiegenheit verpflichtete Dritte.

3)  Jedes Kontrollratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Dieser hat die anderen Mitglieder des Kontrollrats unverzüglich zu unterrichten.

5)  Jedes Kontrollratsmitglied kann durch Beschluss der ordentlichen Mitglieder abberufen werden.

6)  Die Kontrollratsmitglieder sind nicht an Weisungen gebunden; sie haben ihre Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen. Ihre Haftung ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.

7) Der Kontrollrat wählt nach jeder Änderung seiner Zusammensetzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Kontrollrat nach außen. Im Falle seiner Verhinderung kann jedes Kontrollratsmitglied den Vorsitzenden vertreten. Der Kontrollrat wird vom Vorsitzenden einberufen. Er tritt zusammen, so oft die Erfüllung seiner Aufgaben es erfordert. Jedes Mitglied des Vorstandes und jedes Mitglied des Kontrollrats können unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

8)  Der Kontrollrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche, fernschriftliche, telegraphische und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht.

9)  Über die Sitzungen des Kontrollrats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Kontrollratsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen und allen Kontrollratsmitgliedern zu schicken hat.

10) Im übrigen kann sich der Kontrollrat selbst eine Geschäftsordnung geben.

11) Die Mitglieder des Kontrollrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen sowie die darauf etwa entfallende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

§  13   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 09. Januar 2005 in Kraft.