Änderung der niedersächsischen Beamtenversorgung
Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ tritt zum 01.12.2011 ein eigenständiges Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz [NBeamtVG] in Kraft (Nds. GVBl. S. 422).
Die Grundsätze der bisherigen Beamtenversorgung bleiben erhalten. Die wesentlichen Änderungen werden in diesem Artikel nachfolgend dargestellt, soweit sie die Mehrzahl der Finanzbeamten betreffen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird auf eine Darstellung sämtlicher Besonderheiten und Sonderregelungen verzichtet.
- Anhebung der Regelaltersgrenze
Für Beamte, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, bleibt die bisherige Altersgrenze von 65 Lebensjahren bestehen. Für Beamte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, gilt die neue Regelaltersgrenze von 67 Lebensjahren. Für diejenigen Beamten, die in der Zeit vom 31.12.1946 bis zum 01.01.1964 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze stufenweise wie folgt angehoben:
- Ruhestand auf Antrag
Mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ist auf Antrag eine Versetzung in den Ruhestand mit Versorgungsabschlägen möglich. Bisher konnte der Antrag erst mit der Vollendung des 63.Lebensjahres gestellt werden. Die neue Antragsaltersgrenze gilt auch bei Schwerbehinderung.
- Versorgungsabschläge
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 % für jedes Jahr einer früheren Versetzung in den Ruhestand. Der maximale Versorgungsabschlag beträgt bei Vollendung des 60. Lebensjahres insgesamt 25,2 % (7 Jahre x 3,6 %).
Im Fall einer Schwerbehinderung beträgt der maximale Abschlag 18 % (5 Jahre x 3,6 %), da hier die Altersgrenze von 63 auf 65 Jahre angehoben wurde.
Ein Versorgungsabschlag entfällt, wenn bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr (bei Schwerbehinderung das 63. Lebensjahr) vollendet wurde und ruhe-gehaltsfähige Dienstzeiten von 45 Jahren (bei Schwerbehinderung von 40 Jahren) abgeleistet worden sind. Bei dieser Ausnahmeregelung werden Kindererziehungs-zeiten (bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes) und Pflegezeiten auf die Dienstzeit angerechnet. Das gleiche gilt für Pflichtbeitragszeiten in der gesetz-lichen Rentenversicherung.
Für schwerbehinderte Beamte, die nach dem 31.12.1951 und vor dem 01.01.1964 geboren sind, gilt eine Übergangsregelung.
- Altersteilzeit
Auf Antrag und sofern keine dienstlichen Belange dagegen stehen, kann ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes wie folgt Altersteilzeit gewährt werden: - Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 60 %
- Nettobezüge werden auf 70 % aufgestockt
- Anrechnung der Arbeitszeit während der Altersteilzeit auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu 80 %
Die Arbeitszeit ist während der Altersteilzeit regelmäßig abzuleisten. Ein Blockmodell ist nicht möglich.
- Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften
Eingetragene Lebenspartnerschaften werden der Ehe gleichgestellt.
Weitere Details zur Änderung der niedersächsischen Beamtenversorgung können dem Internetportal des LBV entnommen werden.